Ein­fachere und eindeutigere Regelungen

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Am 15. März 2014 wird in Ungarn das neue, aus acht Büchern und 1.598 Paragraphen bestehende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft treten und das aus dem Jahr 1959 stammende, derzeit noch gültige BGB ablösen. Eine der wichtigsten Neuheiten ist, dass das Gesellschaftsrecht im neuen BGB integriert sein wird und damit einhergehend das bisherige, aus dem Jahr 2006 stammende Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften außer Kraft tritt.

„Es lohnt sich auf jeden Fall, sich vor einer anstehenden Gesellschaftsvertragsänderung genau über die neuen Regelungen zu informieren, um einerseits eventuell notwendige Änderungen vornehmen zu können und andererseits von sich neu eröffnenden, möglichen Vereinfachungen unverzüglich zu profitieren.“

Die Integrierung des Gesellschaftsrechts in das BGB war keine einfache Aufgabe, unter anderem deshalb nicht, da die Regeln des jetzigen Gesellschaftsgesetzes zwingend sind. Das heißt, dass sich die Geschäftspartner einer Gesellschaft zurzeit strikt an die Vorschriften dieses Gesetzes halten müssen, und die eventuelle individuelle Abweichung nur in vom Gesetz konkret bestimmten Fällen erlaubt ist. Die neuen diesbezüglichen Paragraphen des BGB sind hingegen so wie die meisten Regelungen des BGB hauptsächlich dispositiv verfasst.
Daraus ergibt sich unter anderem beispielsweise, dass die Gesellschafter vornehmlich frei über die Form ihrer Zusammenarbeit in einer Gesellschaft verfügen können. Die frei bestimmten Regeln dürfen nur nicht gegen die Rechte und Interessen von Dritten sowie von Minderheitsgesellschafter verstoßen. Weiterhin darf keine gesetzliche Kontrolle der Tätigkeit der Gesellschaft verhindert werden. Für internationale Firmen wird sich aus der neuen Rechtslage unter anderem ein wesentlicher Vorteil ergeben: bei ungarischen Tochtergesellschaften können bald deutlich einfacher im Ausland gut funktionierenden Strukturen und Vorschriften übernommen werden.
Die Gesellschaftsformen sind von den neuen Freiheiten allerdings nicht betroffen, Wirtschaftsgesellschaften können weiterhin nur in bestimmten Rechtsformen wie Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften tätig sein. Neu wird hier aber sein, dass auch die Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften als juristische Personen deklariert werden. Der Begriff der unbeschränkten Haftung ist jedoch geblieben, auch die Vorschriften bezüglich der Haftung der Gesellschafter bei Kommanditgesellschaften und offenen Handelsgesellschaften wurden nicht angetastet.
Die Mehrheit der Paragraphen des neuen Gesetzes klingt bekannt. Wo Änderungen vorgenommen wurden, dienten sie hauptsächlich der Vereinfachung und Verbesserung der Eindeutigkeit. Letzterem dient etwa die Regelung, die ermöglicht, dass bei nicht vorschriftsgemäß einberufenen beziehungsweise abgehaltenen Hauptversammlungen verfasste, und dadurch ungültige Beschlüsse nachträglich Rechtsgültigkeit erlangen können, falls dem alle Gesellschafter einstimmig zustimmen.
Eine der wichtigsten Änderungen bei der Gründung von Gesellschaften ist, dass das Stammkapital von GmbHs von derzeit 500.000 auf 3 Millionen Forint erhöht wird. Zurzeit kann man eine GmbH also noch mit 500.000 Forint Stammkapital gründen, nach Inkrafttreten des neuen BGB muss das Stammkapital der so eingetragenen GmbH aber voraussichtlich bei der ersten Gesellschaftsvertragsänderung, oder spätestens bis zum 15. März 2016 auf 3 Millionen Forint angehoben werden.
Die Gesellschaftsverträge und Gründungurkunden der eingetragenen Gesellschaften müssen ebenfalls dem neuen BGB angepasst werden, voraussichtlich bei der ersten notwendigen Änderung oder entsprechende der Gesellschaftsform bis zum 15. März 2015 beziehungsweise 15. März 2016. Das diesbezügliche Gesetz liegt den Abgeordneten bereits vor, wurde aber noch nicht verabschiedet, die Übergangsvorschriften sind also noch nicht endgültig festgelegt.
Es lohnt sich auf jeden Fall, sich vor einer anstehenden Gesellschaftsvertragsänderung genau über die neuen Regelungen zu informieren, um einerseits eventuell notwendige Änderungen vornehmen zu können und andererseits von sich neu eröffnenden, möglichen Vereinfachungen unverzüglich zu profitieren.
Im neuen BGB wurden auch die Vorschriften hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern drastisch verschärft. Über die wichtigsten diesbezüglichen Änderungen werden wir in der nächsten Ausgabe der Budapester Zeitung an dieser Stelle berichten.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei, die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist.
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