Das im März 2014 in Kraft tretende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt auch die Haftung leitender Amtsträger neu. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass die leitenden Amtsträger in Zukunft mit den jeweiligen Rechtpersonen, also den Wirtschaftsgesellschaften, Stiftungen, Vereinen usw. solidarisch haften, falls sie im Zusammenhang mit ihrem Rechtsverhältnis Dritten Schäden zugefügt haben.
Die neue Regelung ändert die bisher eher geschützte Position der leitenden Amtsträger drastisch. Bislang haftete gegenüber außenstehenden Dritten vor allem die Rechtsperson. Die Geschäftsführer und Vorstände konnten praktisch nur von den Gesellschaftern oder von eventuellen Liquidationsbeauftragten für ihre Fehler zur Rechenschaft gezogen werden. Nach der neuen Regelung können hingegen geschädigte Dritte die Schadenersatzprozesse nicht nur gegen die Gesellschaften führen, sondern auch gleich die Vorstände und Geschäftsführer verklagen, und selbst entscheiden, ob sie bei Prozessgewinn eine Vollstreckung auch bezüglich des Privatvermögens der Amtsträger haben wollen.
Die neue Regelung hängt damit zusammen, dass es bei Schadenersatzprozessen in der Vergangenheit häufig vorgekommen war, dass nach jahrelangem Prozessieren die betreffende Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war, und durch den Kläger nicht einmal die Prozesskosten eingetrieben werden konnten. Entsprechend der neuen Regelung kann der Vollstecker ab kommenden März jedoch gleich zum Vorstand geschickt werden und muss nicht erst bei der Gesellschaft anklopfen.
Bei der Übernahme einer Führungsposition und der entsprechenden vertraglichen Gestaltung der Zusammenarbeit werden in Zukunft infolgedessen sicherlich neue Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken. Auf jeden Fall müssen die eventuellen Risiken des Amtes gründlicher betrachtet werden. Nicht zuletzt wird die Frage aufkommen, inwieweit die Gesellschaft ihre Amtsträger durch entsprechende Versicherungen oder etwa durch eine Umstrukturierung von Aufgaben und die Verlagerung von Tätigkeiten an externe Dienstleister besser schützen kann.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die leitenden Amtsträger von Wirtschaftsgesellschaften. Sollte die Gesellschaft laut § 3:118 des neuen BGBs ohne Rechtsnachfolger aufgelöst werden und sollten unbefriedigte Gläubigerforderungen zurückbleiben, hat der leitende Amtsträger dann zu haften, „wenn er bei einer drohenden Insolvenz die Interessen der Gläubiger nicht berücksichtigt hat“. Der Amtsträger haftet in diesem Fall nach den Regeln der außervertraglichen Haftung und kann sich von der Haftung nur dann befreien, wenn er beweisen kann, „dass er so vorgegangen ist, wie es im gegebenen Fall allgemein zu erwarten ist“. Was im BGB derart allgemein gehalten worden ist, wird sich ab März 2014 durch die Gerichtspraxis konkretisieren.
Auf jeden Fall ist es wichtig, dass sich beide Vertragspartner über die sich ab März kommenden Jahres ergebenden Änderungen und die sich daraus insbesondere für die leitenden Amtsträger resultierenden zusätzlichen Risiken voll im Klaren sind und gegebenenfalls ihr Vertragsverhältnis rechtzeitig anpassen.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei, die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist.
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