PUBLIKATIONEN – Krankovics ügyvédi iroda http://krankovics.eu Tue, 07 Jun 2016 10:54:24 +0000 hu-HU hourly 1 https://wordpress.org/?v=4.5.2 Neue Risiken für Geschäftsführer http://krankovics.eu/neue-risiken-fur-geschaftsfuhrer-2/ Wed, 29 Jan 2014 13:30:42 +0000 http://krankovics.eu/?p=547 Das im März 2014 in Kraft tretende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt auch die Haftung leitender Amtsträger neu. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass die leitenden Amtsträger in Zukunft mit den jeweiligen Rechtpersonen, also den Wirtschaftsgesellschaften, Stiftungen, Vereinen usw. solidarisch haften, falls sie im Zusammenhang mit ihrem Rechtsverhältnis Dritten Schäden zugefügt haben.

Die neue Regelung ändert die bisher eher geschützte Position der leitenden Amtsträger drastisch. Bislang haftete gegenüber außenstehenden Dritten vor allem die Rechtsperson. Die Geschäftsführer und Vorstände konnten praktisch nur von den Gesellschaftern oder von eventuellen Liquidationsbeauftragten für ihre Fehler zur Rechenschaft gezogen werden.  Nach der neuen Regelung können hingegen geschädigte Dritte die Schadenersatzprozesse nicht nur gegen die Gesellschaften führen, sondern auch gleich die Vorstände und Geschäftsführer verklagen, und selbst entscheiden, ob sie bei Prozessgewinn eine Vollstreckung auch bezüglich des Privatvermögens der Amtsträger haben wollen.
Die neue Regelung hängt damit zusammen, dass es bei Schadenersatzprozessen in der Vergangenheit häufig vorgekommen war, dass nach jahrelangem Prozessieren die betreffende Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war, und durch den Kläger nicht einmal die Prozesskosten eingetrieben werden konnten. Entsprechend der neuen Regelung kann der Vollstecker ab kommenden März jedoch gleich zum Vorstand geschickt werden und muss nicht erst bei der Gesellschaft anklopfen.
Bei der Übernahme einer Führungsposition und der entsprechenden vertraglichen Gestaltung der Zusammenarbeit werden in Zukunft infolgedessen sicherlich neue Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken. Auf jeden Fall müssen die eventuellen Risiken des Amtes gründlicher betrachtet werden. Nicht zuletzt wird die Frage aufkommen, inwieweit die Gesellschaft ihre Amtsträger durch entsprechende Versicherungen oder etwa durch eine Umstrukturierung von Aufgaben und die Verlagerung von Tätigkeiten an externe Dienstleister besser schützen kann.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die leitenden Amtsträger von Wirtschaftsgesellschaften. Sollte die Gesellschaft laut § 3:118 des neuen BGBs ohne Rechtsnachfolger aufgelöst werden und sollten unbefriedigte Gläubigerforderungen zurückbleiben, hat der leitende Amtsträger dann zu haften, „wenn er bei einer drohenden Insolvenz die Interessen der Gläubiger nicht berücksichtigt hat“. Der Amtsträger haftet in diesem Fall nach den Regeln der außervertraglichen Haftung und kann sich von der Haftung nur dann befreien, wenn er beweisen kann, „dass er so vorgegangen ist, wie es im gegebenen Fall allgemein zu erwarten ist“. Was im BGB derart allgemein gehalten worden ist, wird sich ab März 2014 durch die Gerichtspraxis konkretisieren.
Auf jeden Fall ist es wichtig, dass sich beide Vertragspartner über die sich ab März kommenden Jahres ergebenden Änderungen und die sich daraus insbesondere für die leitenden Amtsträger resultierenden zusätzlichen Risiken voll im Klaren sind und gegebenenfalls ihr Vertragsverhältnis rechtzeitig anpassen.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei, die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist.
Der Artikel beinhaltet allgemeine Informationen, und ist in konkreten Fällen nicht als Rechtberatung zu betrachten. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere deutschsprachigen Rechtsanwälte unter Tel.: +36-1-200-1468 oder drkrankovics@kkplaw.hu

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Ein­fachere und eindeutigere Regelungen http://krankovics.eu/neue-risiken-fur-geschaftsfuhrer/ http://krankovics.eu/neue-risiken-fur-geschaftsfuhrer/#respond Tue, 24 Sep 2013 07:16:29 +0000 http://krankovics.eu/?p=11 Am 15. März 2014 wird in Ungarn das neue, aus acht Büchern und 1.598 Paragraphen bestehende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft treten und das aus dem Jahr 1959 stammende, derzeit noch gültige BGB ablösen. Eine der wichtigsten Neuheiten ist, dass das Gesellschaftsrecht im neuen BGB integriert sein wird und damit einhergehend das bisherige, aus dem Jahr 2006 stammende Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften außer Kraft tritt.

„Es lohnt sich auf jeden Fall, sich vor einer anstehenden Gesellschaftsvertragsänderung genau über die neuen Regelungen zu informieren, um einerseits eventuell notwendige Änderungen vornehmen zu können und andererseits von sich neu eröffnenden, möglichen Vereinfachungen unverzüglich zu profitieren.“

Die Integrierung des Gesellschaftsrechts in das BGB war keine einfache Aufgabe, unter anderem deshalb nicht, da die Regeln des jetzigen Gesellschaftsgesetzes zwingend sind. Das heißt, dass sich die Geschäftspartner einer Gesellschaft zurzeit strikt an die Vorschriften dieses Gesetzes halten müssen, und die eventuelle individuelle Abweichung nur in vom Gesetz konkret bestimmten Fällen erlaubt ist. Die neuen diesbezüglichen Paragraphen des BGB sind hingegen so wie die meisten Regelungen des BGB hauptsächlich dispositiv verfasst.
Daraus ergibt sich unter anderem beispielsweise, dass die Gesellschafter vornehmlich frei über die Form ihrer Zusammenarbeit in einer Gesellschaft verfügen können. Die frei bestimmten Regeln dürfen nur nicht gegen die Rechte und Interessen von Dritten sowie von Minderheitsgesellschafter verstoßen. Weiterhin darf keine gesetzliche Kontrolle der Tätigkeit der Gesellschaft verhindert werden. Für internationale Firmen wird sich aus der neuen Rechtslage unter anderem ein wesentlicher Vorteil ergeben: bei ungarischen Tochtergesellschaften können bald deutlich einfacher im Ausland gut funktionierenden Strukturen und Vorschriften übernommen werden.
Die Gesellschaftsformen sind von den neuen Freiheiten allerdings nicht betroffen, Wirtschaftsgesellschaften können weiterhin nur in bestimmten Rechtsformen wie Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften tätig sein. Neu wird hier aber sein, dass auch die Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften als juristische Personen deklariert werden. Der Begriff der unbeschränkten Haftung ist jedoch geblieben, auch die Vorschriften bezüglich der Haftung der Gesellschafter bei Kommanditgesellschaften und offenen Handelsgesellschaften wurden nicht angetastet.
Die Mehrheit der Paragraphen des neuen Gesetzes klingt bekannt. Wo Änderungen vorgenommen wurden, dienten sie hauptsächlich der Vereinfachung und Verbesserung der Eindeutigkeit. Letzterem dient etwa die Regelung, die ermöglicht, dass bei nicht vorschriftsgemäß einberufenen beziehungsweise abgehaltenen Hauptversammlungen verfasste, und dadurch ungültige Beschlüsse nachträglich Rechtsgültigkeit erlangen können, falls dem alle Gesellschafter einstimmig zustimmen.
Eine der wichtigsten Änderungen bei der Gründung von Gesellschaften ist, dass das Stammkapital von GmbHs von derzeit 500.000 auf 3 Millionen Forint erhöht wird. Zurzeit kann man eine GmbH also noch mit 500.000 Forint Stammkapital gründen, nach Inkrafttreten des neuen BGB muss das Stammkapital der so eingetragenen GmbH aber voraussichtlich bei der ersten Gesellschaftsvertragsänderung, oder spätestens bis zum 15. März 2016 auf 3 Millionen Forint angehoben werden.
Die Gesellschaftsverträge und Gründungurkunden der eingetragenen Gesellschaften müssen ebenfalls dem neuen BGB angepasst werden, voraussichtlich bei der ersten notwendigen Änderung oder entsprechende der Gesellschaftsform bis zum 15. März 2015 beziehungsweise 15. März 2016. Das diesbezügliche Gesetz liegt den Abgeordneten bereits vor, wurde aber noch nicht verabschiedet, die Übergangsvorschriften sind also noch nicht endgültig festgelegt.
Es lohnt sich auf jeden Fall, sich vor einer anstehenden Gesellschaftsvertragsänderung genau über die neuen Regelungen zu informieren, um einerseits eventuell notwendige Änderungen vornehmen zu können und andererseits von sich neu eröffnenden, möglichen Vereinfachungen unverzüglich zu profitieren.
Im neuen BGB wurden auch die Vorschriften hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern drastisch verschärft. Über die wichtigsten diesbezüglichen Änderungen werden wir in der nächsten Ausgabe der Budapester Zeitung an dieser Stelle berichten.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei, die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist.
Der Artikel beinhaltet allgemeine Information, und ist in konkreten Fällen nicht als Rechtberatung zu betrachten. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere deutschsprachigen Rechtsanwälte unter Tel.: +36-1-200-1468 oder drkrankovics@kkplaw.

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Mit Paragraphen gegen Kettenverschuldung http://krankovics.eu/mit-paragraphen-gegen-kettenverschuldung/ http://krankovics.eu/mit-paragraphen-gegen-kettenverschuldung/#comments Mon, 23 Sep 2013 06:36:23 +0000 http://krankovics.eu/?p=1 Mit Ende des Sommerurlaubs und nach einer kurzen Akklimatisation im Büro lohnt es sich, einen Blick auf die im Sommer in Kraft getretenen – sehr zahlreichen – Gesetzesänderungen zu werfenbuy priligy. Eine das tagtägliche Geschäftsleben beeinflussende wichtige Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bereits am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Diese Änderung zieht konkrete, relativ kurze Zahlungsfristen nach sich. Damit will der Gesetzgeber die Zahlungsvorgänge beschleunigen und so der in vielen Branchen verbreiteten Kettenverschuldung zu Leibe rücken.

Die Änderung betrifft generell alle mündlichen und schriftlichen Verträge, in denen Geldzahlungen vereinbart sind. Dabei wird, so die Vertragspartner es nicht anders vereinbart haben, der Betrag binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung beziehungsweise der Zahlungsaufforderung fällig.
Daneben gilt die 30-tägige Zahlungsfrist aber auch bei den folgenden Konstellationen, wobei die Frist in jedem Fall mit der Erfüllung des Vertrages beginnt:

§ Falls die Zahlungsaufforderung oder Rechnung vor der Erfüllung des Vertrages (bei den Bau-, und Montageverträgen vor der Übergabe) bereits zugestellt wurde,

§ Falls das Zustellungsdatum der Zahlungsaufforderung beziehungsweise Rechnung nicht festzustellen ist, oder

§ Falls der Schuldner verpflichtet ist, auch ohne Erhalt der Zahlungsaufforderung beziehungsweise Rechnung zu bezahlen.

Bei wirtschaftlich tätigen Einheiten (etwa Wirtschaftsgesellschaften, Europäische AG-s, Vereinigungen, Tochterfirmen, Alleinunternehmer usw.) wurde die Zahlungsfrist auf maximal 60 Tagen festgelegt. Davon abweichende Zahlungsfristen sind vor Gericht anfechtbar.
Es lohnt sich auch einen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen. Denn selbst wenn dort eine andere Zahlungsfrist steht, ist diese anfechtbar. Angefochten werden kann die Frist nicht nur durch einen konkreten Vertragspartner, sondern auch durch bestimmte Organisationen. Besonders wichtig: Im Falle der Feststellung der Nichtigkeit der Zahlungsfrist wird diese nicht nur gegenüber dem klagenden Vertragspartner festgestellt, sondern hat dies auch Auswirkungen auf alle betroffenen Vertragspartner. So kann eine Ungültigkeit also enorme Kosten verursachen. Darüber hinaus kann sie sogar mit einem bedeutenden Imageverlust einhergehen, da das Gericht auch zur Veröffentlichung der Anwendung von unlauteren Zahlungsfristen verpflichten kann.
Auch bei den Regelungen zur Berechnung der Verzugszinsen gab es Änderungen: Ab 1. Juli dient der am ersten Tag des Kalenderhalbjahres gültige Grundzinssatz der Ungarischen Nationalbank als Grundlage der Verzugszinsenberechnung. Maßgeblich ist dabei das Kalenderjahr, in das die Verspätung fällt. Bislang galt hier der letzte Tag vor der Verspätung als Stichtag. Bei den zwischen wirtschaftlich tätigen Organisationen abgeschlossenen Verträgen wurden zudem die Verzugszinsen erhöht. Der Verzugszinssatz beträgt nunmehr: Grundzinssatz der Ungarischen Nationalbank plus 8 Prozent – bisher galt hier: Grundzinssatz plus 7 Prozent.
Die Einforderung von Verzugszinsenzahlung kann nur dann vertraglich ausgeschlossen werden, wenn im Fall einer Zahlungsverspätung eine Vertragsstrafe (Pönale) vereinbart worden ist. Falls die Forderung in ausländische Währung vereinbart wurde, so ist ab 1. Juli der Grundzinssatz der jeweiligen Nationalbank oder – bei ihrem Nichtvorhandensein – ein marktüb­licher Zinssatz als Grundlage zu nehmen. Eine weitere Neuheit ist die Einführung einer Vollstreckungspönale, die der Schuldner dem Berechtigten als Kosten der Vollstreckung in Höhe einer 40 Euro entsprechende Forint-Summe zu entrichten hat. Die Pflicht zur Bezahlung der Vollzugszinsen bleibt davon jedoch unberührt.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei, die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist. Weitere Informationen unter Tel.: +36-1-200-1468 oder drkrankovics@kkplaw.hu.

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